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Satzung „Kulturverein Bad Bevensen e. V."


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Kulturverein Bad Bevensen e. V." mit Sitz in Bad Bevensen und ist beim Amtsgericht Lüneburg – Registerabteilung Uelzen mit der Nummer 140147 eingetragen.

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Juli und endet mit dem 30. Juni eines Kalenderjahres.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck, Förderung von Kunst und Kultur, wird insbesondere durch Organisation und Durchführung von Theater und Konzert verwirklicht.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und der Vorstand erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Jedes Mitglied hat einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Abonnenten sind Mitglieder. Die Mitgliedschaft kann durch formlosen Antrag erreicht werden.

Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt nach dem Geschäftsjahr oder
b) durch Tod

Der Austritt muss dem Verein schriftlich mitgeteilt werden. Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
      a) dem 1. Vorsitzenden
      b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
      c) dem Schatzmeister
      d) dem Schriftführer

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung, bei gleicher Stimmberechtigung aller Mitglieder, auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Dies erfolgt nach folgender Regel:

1. Vorsitzender und Schriftführer in ungeraden Kalenderjahren (2013, 2015, ... ), stellv. Vorsitzender und Schatzmeister in geraden Kalenderjahren (2014, 2016, ... ).

3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein als dessen gesetzliche Vertreter gerichtlich und außergerichtlich. Dem Vorsitzenden obliegt die Wahrnehmung aller laufenden Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

4. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

5. Scheidet vor Ablauf der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl statt. Jede Ersatzwahl gilt für die Amtsdauer des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes.

6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Eine außerordentliche Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern.

7. Der Vorstand ist berechtigt, für Angelegenheiten, die zu der Zuständigkeit des Vorstandes gehören, besondere Vertreter zu bestellen. Auch die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes bis zu 4 beratende Mitglieder (Beisitzer) für die Dauer von 2 Jahren wählen. Wiederwahl ist zulässig.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

      a) Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung
      b) Feststellung der Beschlussfähigkeit
      c) Genehmigung der Tagesordnung
      d) Jahresbericht des Vorsitzenden
      e) Rechnungslegung durch den Schatzmeister
      f) Entlastung des Vorstandes einschl. des Schatzmeisters
      g) Vorstandswahl
      h) Kassenprüferwahlen

2. Außerordentliche Mitgliederversammlm1gen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder einberufen. Das Verlangen nach Einberufung muss schriftlich unter Angabe des Zwecks oder der Gründe erfolgen.

3. In den Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied Sitz und Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Wahlen finden mittels Stimmzettel statt, falls nicht die Versammlung beschließt, die Wahl durch Zuruf vorzunehmen.

4. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit erfolgen. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

5. Die Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung durch einmalige Bekanntmachung per Brief bzw. auf elektronischem Wege mit Angabe der Tagesordnung einzuladen.

6. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind; für einnen Auflösungsbeschluss jedoch nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird sie erneut einberufen und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

7. Anträge zur Tagesordnung sind mit Ausnahme von Dringlichkeitsanträgen mindestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden einzureichen.

8. Die Mitgliederversammlung gibt Richtlinien für die Vereinsarbeit und entscheidet in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 8 Beurkundung der Beschlüsse

l. Über alle Versammlungen des Vorstandes und der Mitglieder müssen Protokolle angefertigt werden. Die Protokolle müssen bei der nächsten Versammlung verlesen werden und von dieser bestätigt werden.

2. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und müssen außer dem wesentlichen Inhalt der gemachten Ausführungen das Ergebnis eventueller Abstimmungen enthalten.

§ 9 Rechnungsprüfer

Die Prüfung der Rechnung geschieht durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Mitglieder des Vereins, Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie werden für 2 Jahre gewählt.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluss der Mitglieder erfolgen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen einschließlich des Inventars an die Stadt Bad Bevensen, die es für kulturelle Aufgaben zu verwenden hat.

Die Verwendung der männlichen Sprechform wurde wegen der besseren Lesbarkeit gewählt und ist nicht benachteiligend gemeint.

Bad Bevensen, den 09.08.2012

Wolfgang Blohm     Hans-Peter Hellmanzik                 Christoph Leps     Liselotte Wedemeyer
1. Vorsitzender       stellvertretender Vorsitzender    Schatzmeister        Schriftführerin